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   BSG, 03.10.1957 - 5 RKn 28/56   

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BSG, 03.10.1957 - 5 RKn 28/56 (https://dejure.org/1957,9070)
BSG, Entscheidung vom 03.10.1957 - 5 RKn 28/56 (https://dejure.org/1957,9070)
BSG, Entscheidung vom 03. Oktober 1957 - 5 RKn 28/56 (https://dejure.org/1957,9070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 6, 25
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 11.04.2002 - B 3 P 8/01 R

    Umdeutung eines Aufhebungsbescheids - Ermessensreduzierung auf Null

    Die Aufdeckung einer unrichtigen Einschätzung tatsächlicher Umstände (wie der Umfang eines täglichen Hilfebedarfs) stellt selbst keine Änderung tatsächlicher Verhältnisse dar (BSGE 6, 25, 28; von Wulffen/Wiesner aaO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2018 - L 13 SB 76/17

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung und Entzug von Merkzeichen; Ausmaß der

    Voraussetzung für eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist hierbei, dass in den die Person des Berechtigten selbst betreffenden Verhältnissen objektiv eine Änderung eingetreten ist; dagegen ist eine derartige Änderung nicht in einer abweichenden Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse zu erblicken (so bereits Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 3. Oktober 1957 - 5 RKn 28/56 -, juris Rn. 26 f.).

    Insoweit ist auf den bereits genannten Grundsatz zu verweisen, dass eine Änderung nicht in einer abweichenden Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse zu erblicken ist (BSG, Urteil vom 3. Oktober 1957 - a. a. O.), wobei die Behörde im Falle des Erlasses eines Aufhebungsbescheides die eingetretene Änderung darzulegen hat und ggf. das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.03.2010 - L 1 R 110/06
    Insoweit ist stets Voraussetzung, dass in den die Person des Berechtigten selbst betreffenden Verhältnissen objektiv eine Änderung eingetreten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03. Oktober 1957 - 5 RKn 28/56 -, BSGE 6, 25 (27)).

    Eine wesentliche Änderung ist insbesondere nicht in einer abweichenden Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse zu erblicken (vgl. BSG, Urteil vom 03. Oktober 1957 - 5 RKn 28/56 -, BSGE 6, 25 (27)).

  • SG Osnabrück, 27.09.2002 - S 14 P 8/02
    Dementsprechend ist eine Änderung in dem pflegerelevanten Verhältnissen nicht anzunehmen, wenn lediglich eine andere ärztliche Beurteilung oder eine veränderte Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei gleichem medizinischen Sachverhalt vorliegt (vgl. BSGE 6, 25, 27 f.; 8, 241, 244; so jetzt auch speziell für den Bereich der Sozialen Pflegeversicherung BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 -).
  • BSG, 29.01.1971 - 2 RU 161/68
    Betracht zu ziehen, wie die damals begutachtenden Ärzte die Zusammenhangsfrage beurteilt haben (vglo BSG 7, 295, 299; 18, 86, 2 BU 79/63 vom 31"7"1964) und welche Bedeutung den im Bescheidformular vorgenommenen Streichungen zukommt° Der Bescheid vom 31° August 1931 nimmt Bezug auf das Gutachten der Chirurgo Universitäts-Klinik in Kiel vom 140 August 1931, das nicht mehr vorhanden isto Das LSG hat jedoch von dieser Klinik, wo der Kläger seinerzeit stationär behandelt wurde, das Krankenblatt beigezogen° Die Angaben in diesem Krankenblatt zur Anamnese und Diagnose, zum Unfallhergang und zum Behandlungsverlauf bieten keine Anhaltspunkte dafür, daß die behandelnden Ärzte eine traumatische Entstehung der Epiphysenlösung bei dem damals 16 Jahre alten Kläger in Betracht gezogen haben könnten° Da nun das LSG - von der Revision nicht angezweifelt - festgestellt hat, daß die heutige medizinische Auffassung über die Entstehung der Epiphysenlösung schon im Jahre 1930 verbreitet war und da ferner ohne weiteres davon auszugehen ist, daß Ärzte einer Universitätsklinik ihre im Krankenblatt festgehaltenen medizinischen Erkenntnisse auch dem Gutachten zugrunde legen, das sie später dem UV-Träger erstatten, bleibt kein Raum für die Annahme, die BG könnte etwa bei Erlaß des Bescheides vom 31, August 1931 einer Fehldiagnose gefolgt sein (vgl° BSG 6, 25; 8, 241; 10, 72; 18, 86) und die Epiphysenlösung uneingeschränkt als durch den Unfall verursacht angesehen haben, Vielmehr lassen die noch verfügbaren medizinischen Unterlagen in Verbindung mit dem Wortlaut des Bescheides nur den Schluß zu, daß die BG seinerzeit ausschließlich drei einzelne Funktionsstörungen am rechten Bein als traumetisch ausgelöste Verschlimmé- rung des schon Monate zuvor bemerkbaren Hüftleidens erachtet und sie lediglich in diesem eingeschränkten Sinne als Folgen des Ausrutschens im Betrieb am 12, Dezember 1930 anerkannt hat° Die Revision trägt vor, die Streichungen im Bescheidvordruck brächten zum Ausdruck, daß die anlagebedingte Epiphysenlösung von der Anerkennung der Unfallfolgen mitumfaßt werden sollte° Das trifft nach Meinung des Senats nicht zu° Der Umstand, daß im Vordruck die beiden für die Anführung unfallunabhängiger Leiden bestimmten Zeilen gestrichen worden sind, erschwert es freilich, wie der Senat nicht verkennt, die mit dem Bescheid beabsichtigte Willenserklärung zu verstehen, Da jedoch - wie bereits dargelegt - die Möglichkeit einer den UV-Träger irrcleitenden Fehldiagnose ausscheidet, die BG mithin über die medizinischen Zusammenhänge richtig informiert gewesen sein muß, erscheint es nicht vertretbar, aus der Streichung der besagten Vordruckzeilen zu schließen, die BG habe als Unfallfolgen mehr anerkennen wollen als die drei einzeln aufgezählten Befunde am rechten Bein, unter denen sich übrigens die Verschiebung des Epiphysenkopfes die spezielle ' - also.
  • BSG, 21.02.1963 - 1 RA 47/60
    Deshalb darf das Landessozialgericht, wenn sich ihm in dieser Hinsicht Zweifel aufdrängen, diese Frage nicht ungeprüft lassen (Weiterführung BSG 1957-10-03 5 RKn 28/56 = BSGE 6, 25; Weiterführung BSG 1958-11-21 5 RKn 30/57 = BSGE 8, 241).
  • BSG, 27.06.1974 - 8 RU 35/73
    Die Neufeststellung einer Dauerrente ist zu treffen, wenn in den Verhältnissen"die für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist ( 5 622 Abs° 1 RVG )° Die Verleztenrente des Klägers könnte danach nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse, die beim Erlaß des Dauerrentenbescheides " vom 25° September 1968 vorgelegen haben, wesentlich geändert hätten° Fehlt der erforderliche Nachweis einer solchen Änderung der Verhältnisse ( BSG in SozR Nr, 10 zu 5 608 RVO aF ), so ist die Neufeststellung ( Entziehung ) nicht zulässig, Eine derartige Änderung ist nicht in einer abweichenden Beurteilung gleichgebliebener Verhältnisse zu erblicken" Eine Neufeststellung ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) selbst dann im Interesse der Rechtssicherheit und des Prinzips der Rechtskraft ausgeschlossen, wenn es sich um Fälle handelt, in denen eine völlige Änderung der medizinischen Beurteilung in der ärztlichen Wissenschaft eingetreten ist ( Vgl" BSG 6, 25, 27 )° Wie der 5, Senat des BSG in dieser Entscheidung zu 5 1295 RVO aF ausgeführt hat, kommt es bei dem Vergleich der der Rentenbewilligung zugrunde liegenden mit späteren Befunden nicht auf die subjektiven Auffassungen und Beurteüungen der Sachverständigen und Gerichte an, sondern allein auf die wirklichen, d.h" Objektiven Befunde (aa 0 S. 28; ebenso BSG?, 8; 40, 72, 75; 15, 89, 90 jeweils zu 5 62 Abs. 1 BVG)» Dieselben Grundsätze gelten auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ( UV ) (vglf Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 4""- 7, Aufl., S" 582, 582 a ).
  • BSG, 28.10.1966 - 4 RJ 121/64

    Erwerbsunfähigkeit - Sicherungsverwahrung eines Suizidgefährdeten -

    Gesundheitszustand des Versicherten dagegen keine wesentliche Änderung eingetreten sei (BSG 6, 25, 27; 8, 241),.
  • BSG, 30.07.1965 - 2 RU 110/62
    Bei der nach @ 608 nvo aF erforderlichen Prüfung, ob in den für die Entschädigung$feststellung maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, kommt es darauf an, wie die Verhältnisse zur Zeit der Rentenbewilligung in Wirklichkeit - objektiv - gewesen sind° Aus diesem Grundsatz, von dem das LSG übereinstimmend mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vglo SozR RVG EUR 608 a? Nr, 10; BSG 18, 84) ausgegangen ist, ergibt sich die Folgerung, daß die Voraussetzungen des S 608 RVG aF für eine Rentenentziehung nicht erfüllt sind, wenn sich die der Rentenbewilligung zugrunde liegende Diagnose später als irrtümlich oder die damalige Bewertung der MdE als überhöht erweisen; die aus solchen Umständen gewonnene Erkenntnis, daß die Rente seinerzeit überhaupt oder der Höhe nach zu Unrecht bewilligt werden war, bedeutet keine Änderung der Verhältnisse (vgl BSG 6, 25; ?, 295, 8, 244, 10 72, SozR RVG EUR 4286 Nr, 6).
  • BSG, 21.11.1958 - 5 RKn 30/57
    Diagnose "multiple Sklerose" zugrunde gelegt werden sein; dafür sprachen die Angaben des Klägers, die aus früherer Zeit noch vorhandenen ärztlichen Äußerungen und die Akte; die neben der angenommenen multiplen Sklerose bestehende Hauttuberkulose (Lupus) habe "sicherlich keine ins Gewicht fallende Bedeutung gehabt"" da sie nicht einmal jetzt - nach zwischenzeitlicher Verschlechterung (vor - eine meßbare MdEÜ hervorrufe° Diese seinerzeit dem Kriege) angenommene multiple Sklerose liege jetzt nicht mehr vor? wie sich aus allen vom Landessozialgericht eingeholten Gutachten schließen ließe° Unter Berufung auf sein Urteil vom 11" Mai 1956 - Kn 5/55 -9 (dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat durch Urteil vom 3° Oktober 1957 - 5 RKn 28/56 -, (BSGO Bd° 6 SO 25) aufgehoben) vertritt das Landessozialgericht weiterhin die Auffassung, daß in diesem "Wegfall der multiplen Sklerose" eine wesentliche " 4.
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